Testamentsvollstreckung

Ohne letztwillige Verfügung erfolgt die Bestimmung der Erben nach dem Gesetz. Danach erben nur der Ehepartner und die Verwandten. Sind keine Erben vorhanden, fällt der Nachlass dem Staat zu. Die gesetzliche Erbfolge ermöglicht daher keine sachgerechte Vermögensnachfolge. Je nach Alter und Lebensumständen sind unterschiedliche Bedürfnisse zu beachten.

Eine vom Gesetz abweichende Erbeinsetzung oder Verteilung des Nachlasses ist nur durch Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages möglich. 

Ein Testament kann privatschriftlich (eigenhändig und höchstpersönlich) oder öffentlich durch Erklärung gegenüber einem Notar erfolgen. Dabei sind zwingende Formvorschriften zu beachten.

 

Der Erblasser kann in seinem Testament eine Person bestimmen (Testamentsvollstrecker), die sich um die Abwicklung seines Nachlasses, die Auseinandersetzung der Erben und viele andere mit dem Erbfall verbundenen Probleme kümmert. Der vom Erblasser beauftragte Testamentsvollstrecker sollte eine Vertrauensperson sein.  Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers muss sich allein an dem Willen des Erblassers und des Gesetzes orientieren.

Wer sollte Testamentsvoll-streckung anordnen?

  • Jeder, der schutzbe-dürftige Angehörige hat (z. B. Minderjährige, Behinderte)
  • Jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte
  • Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern, Patchwork-Familien
  • Unternehmer, Stifter
  • Immobilienbesitzer, Inhaber komplexer Vermögenswerte

Was sind die Aufgaben des Testamentsvoll-streckers?

  • Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus
  • Er reguliert die Nachlass-verbindlichkeiten
  • Er verteilt den Nachlass an die Erben und Vermächtnisnehmer
  • Er verwaltet langfristig den Nachlass
  • Er gibt die Erbschafts-steuererklärungen ab

 

Was ist der Sinn einer Testaments-vollstreckung?

  • Schutzfunktion für überlebende Angehörige
  • Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
  • Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff 
  • Erfüllung karitativer Zwecke
  • Verringerungen des Streitpotentials zwischen den Erben