Testamentsvollstreckung
Ohne letztwillige Verfügung erfolgt die Bestimmung der Erben nach dem Gesetz. Danach erben nur der Ehepartner und die Verwandten. Sind keine Erben vorhanden, fällt der Nachlass dem Staat zu. Die gesetzliche Erbfolge ermöglicht daher keine sachgerechte Vermögensnachfolge. Je nach Alter und Lebensumständen sind unterschiedliche Bedürfnisse zu beachten.
Eine vom Gesetz abweichende Erbeinsetzung oder Verteilung des Nachlasses ist nur durch Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages möglich.
Ein Testament kann privatschriftlich (eigenhändig und höchstpersönlich) oder öffentlich durch Erklärung gegenüber einem Notar erfolgen. Dabei sind zwingende Formvorschriften zu beachten.
Der Erblasser kann in seinem Testament eine Person bestimmen (Testamentsvollstrecker), die sich um die Abwicklung seines Nachlasses, die Auseinandersetzung der Erben und viele andere mit dem Erbfall verbundenen Probleme kümmert. Der vom Erblasser beauftragte Testamentsvollstrecker sollte eine Vertrauensperson sein. Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers muss sich allein an dem Willen des Erblassers und des Gesetzes orientieren.